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Die Satzung des Ortszirkels Heilbronn   beschlossen auf der HV

vom 20.1.2004, keine gewehr auf Drukfeler...

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.    Der Ortszirkel führt den Namen Magischer Zirkel von Deutschland e.V., Ortszirkel Heilbronn. 2.    Der Sitz ist Heilbronn. 3.    Das Geschäftsjahr des Ortszirkels ist das Kalenderjahr. 4.    Der Ortszirkel ist eine regionale Unterabteilung des Magischen Zirkels von Deutschland (MZvD) e.V..  §2 Zweck und AufgabenZweck des Zirkels ist die Wahrnehmung der Aufgaben des MZvD im regionalen Wirkungskreis des Ortszirkels, insbesondere durch a)    die Abhaltung regelmäßiger Zirkelabende. b)   Zaubervorführungen vor geladenen Gästen. c)    Öffentliche Veranstaltungen. d)   Abhalten von Seminaren und Schulungen. e)   Vorbereiten von Bewerbern auf die Aufnahmeprüfung in den MZvD.  §3 Gemeinnützigkeit 1.    Die Mittel des Ortszirkels dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2.    Die Mitglieder erhalten außer einem eventuellen pauschalen Auslagenersatz, der grundsätzlich oder im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ortszirkels. 3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des Ortszirkels fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   §4 MitgliederMitglied des Ortszirkels kann jede natürliche Person werden, die auch Mitglied des MZvD ist.  §5 Erwerb der Mitgliedschaft 1.      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Ortszirkel ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand unter Vorlage der Mitgliedskarte. 2.        Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Alternativ kann die Entscheidung an einem Zirkelabend mit gleicher Mehrheit getroffen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Ablehnung des Antrages ist sie er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.  §6 Erlöschen der Mitgliedschaft 1.    Die Mitgliedschaft im Zirkel erlischt a)    durch Tod. b)   durch Austritt. c)    durch Ausschluss. d)   durch Streichung von der Mitgliederliste. e)   durch Ausscheiden aus dem MZvD. f)      durch Auflösung des Ortszirkels. 2.    Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich erklärt werden. Sie muss bis spätestens 1.12. eines Jahres dem Vorstand zugegangen sein, andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft für das folgende Jahr fort. 3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist. In der zweiten Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen. 4.    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen das Schweigegebot oder in sonstiger Weise gegen grundsätzliche  Vereinsinteressen verstoßen oder sich innerhalb oder außerhalb des Ortszirkels unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Der Vorstand teilt dem  Mitglied schriftlich die Beschuldigungen mit, die zu einem Ausschluss führen können und fordert den Betroffenen auf, sich innerhalb von drei Wochen zu  den Beschuldigungen zu äußern. Gegen die Verhängung des Ausschlusses steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch  entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist mit ausführlicher Begründung innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Ausschlussentscheidung  dem Vorstand zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen mit 2/3-Mehrheit.     §7 Beitragszahlung 1.      Der Mitgliedsbeitrag und eine etwaige Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 2.      Der Jahres-Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.3. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.     §8 Rechte der Mitglieder 1.    Die Mitglieder haben gleiche Rechte. 2.    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Ortszirkels zu benutzen und an den Veranstaltungen des Ortszirkels teilzunehmen. 3.    Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.     §9 Pflichten der Mitglieder 1.    Die Mitglieder haben gleiche Pflichten. 2.    Die Mitglieder haben fristgerecht den Jahres-Mitgliedsbeitrag zu zahlen. 3.    Die Mitglieder haben sich an die Ehrenordnung des MZvD zu halten.     §10 Zirkelabende Die Zirkelabende nach § 2.1.a dienen der Pflege und Förderung der Zauberkunst. An einem Zirkelabend können bei Anwesenheit von mindestens  5 Mitgliedern auch alle Entscheidungen getroffen werden, die nicht durch andere Paragraphen dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten  sind.     §11 Organe des Ortszirkels Organe des Ortszirkels sind 1.    die Mitgliederversammlung. 2.    der Vorstand.     §12 Mitgliederversammlung 1.        Am Anfang oder am Schluss eines jeden Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen können bei  Bedarf stattfinden. 2.        Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Wahrung einer 3-Wochen-Frist; die Einladung muss die  Tagesordnungspunkte enthalten.     §13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist in allen den Ortszirkel betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen  sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für a)    Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder. b)   Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände. c)    Entlastung des Vorstandes. d)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. e)   Wahl der Vorstandsmitglieder. f)      Wahl der Kassenprüfer. g)   Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern. h)    Entscheidung über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes. i)       Beschlussfassung über Satzungsänderungen. j)       Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. k)    Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.     §14 Vorstand 1.    Der Vorstand besteht aus a)    dem Vorsitzenden. b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden. c)    dem Kassierer. 2.    Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann das Amt des Kassierers in Personalunion ausüben. 3.    Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. 4.    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben jeweils die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins im Sinne des §26 BGB.     §15 Zuständigkeit des Vorstandes 1.    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Ortszirkels. 2.    Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. b)   Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. c)    Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung. d)   Festlegung der Zirkel- und Gästeabende sowie der öffentlichen Veranstaltungen nach vorheriger Absprache mit den Mitgliedern.       §16 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1.            Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur  Neuwahl im Amt. 2.            Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem  anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Alternativ kann bei einem der nächsten Zirkelabende bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern auch ein  bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch tätiger Ersatz gewählt werden.     §17 Auflösung des Ortszirkels 1.       Die Auflösung des Ortszirkels kann durch die Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen  Stimmen beschlossen werden. 2.       Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3.       Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Magischen Zirkel von Deutschland zu. Ist der Ortszirkel jedoch vom Finanzamt  als gemeinnützig anerkannt worden, fällt bei der Liquidation dem MZvD das Zirkelvermögen nur dann zu, wenn auch der MZvD zu diesem Zeitpunkt als  gemeinnützig anerkannt worden ist. Ansonsten beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens; ein solcher Beschluss  bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes:     §18 Schlussbestimmungen Im übrigen gilt ergänzend die Satzung des MZvD. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 20.01.2004 beschlossen.
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